Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Bereich des Holz- und Baustoffhandels, des Eisen- und Hartwarenhandels, sowie des Verband der Baustoffhändler Österreichs (gültig für Unternehmer und Verbraucher):
PRÄAMBEL
1. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.
2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt, dass auch mündliche Vereinbarungen gültig sind.
3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie diesen vereinbarten Geschäftsbedingungen der Teubl Handelsgesellschaft mbH widersprechen.
4. Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sein, gehen im Fall eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und den verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), ab 1.1.2022 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) und des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes (FAGG) vor.
ANGEBOTE/PREISE
1. Alle Angebote sind – sofern nichts anderes festgehalten – freibleibend.
2. Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager.
3. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor. Bei Fliesen beinhaltet die Verrechnungsmenge auch den üblichen Fugenabstand in verlegtem Zustand.
4. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist auch eine mündliche Bestätigung ausreichend.
5. Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Aufstellungskosten, allfälliger Verpackungsmaterialkosten und gelten nur dann, sofern die gesamte angebotene Menge abgenommen wird. Die genannten sowie allfällige weitere, nicht vom Vertrag umfasste Kosten, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
6. Für Verbraucher verstehen sich sämtliche Preise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
7. Für Unternehmer gilt, dass im Fall eines Streckengeschäftes die vom Lieferanten oder Hersteller verrechneten Nebenkosten, wie etwa Silogebühr, Transportkosten, Mindestmengenzuschlag, Zuschlag für Eillieferungen und Kosten für Ladehilfsmittel insbesondere Palettengebühr, an den Auftraggeber weiterverrechnet werden, soweit diese im Angebot nicht enthalten sind.
8. Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO. Sofern kein konkreter Preis mit einem Auftraggeber, der Unternehmer ist, vereinbart wurde, sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Sofern ein konkreter Preis vereinbart wurde, versteht sich dieser auf Grund der am Tag des Angebotes gültigen Listenpreises inkl. von Vorlieferanten sonstiger verrechneter Aufschläge (im Weiteren gemeinsam als „Listenpreis“ bezeichnet) und verändert sich automatisch, wenn am Tag der Lieferung an den Auftraggeber neue Listenpreise gelten. Ist der Auftraggeber Verbraucher gelten gegenüber diesen auch die am Tag der Lieferung geltenden geringeren Listenpreise. Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Auftraggeber.
9. Für Waren, die der Auftragnehmer nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet.
10. Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom Auftragnehmer ein Entsorgungsbeitrag entrichtet und wird das Verpackungsmaterial, sofern ein solches anfällt, vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Für die ordnungsgemäße Entsorgung hat der Auftraggeber zu sorgen. Die Zurverfügungstellung von Ladehilfsmittel (z.B. Paletten) wird dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Ladehilfsmittel im einwandfreien Zustand innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung wird der verrechnete Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Abnützung der Ladehilfsmittel, sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandene Rückholkosten vergütet. Es werden jedenfalls nur Ladehilfsmittel in jener Menge zurückgenommen, wie sie der Auftragnehmer verrechnet hat.
GEFAHRENÜBERGANG UND LIEFERUNG
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2. Teillieferungen sind möglich.
3. Alle Waren gelten „ab Lager“ verkauft.
4. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Die gewählte Art der Versendung gilt vom Auftraggeber als genehmigt. Für Verbraucher gelten verkehrsübliche Versendungen als genehmigt. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jedenfalls der Geschäftssitz des Auftragnehmers, gleichgültig ob die Ware durch Selbstabholung, durch einen Frächter oder Spediteur an den Auftraggeber übergeben wird.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.
6. Bei Eigenabholung haftet ausschließlich der Vertragspartner für die Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes, die gesetzlich vorgeschriebene Ladegutsicherung und das Vorliegen einer entsprechenden Lenkerberechtigung.
7. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftragnehmer im Falle einer Selbstabholung in Verzug steht. Diesfalls werden an Unternehmer die Kosten der Einlagerung in Rechnung gestellt.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, vorzunehmen.
9. Angekündigte Liefertermine sind unverbindlich, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse des Auftragnehmers oder dessen Lieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
10. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Auftragsteiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber daraus irgendwelche Ersatzansprüche entstünden.
11. Wird eine vom Auftragnehmer verbindlich vereinbarte Lieferfrist wegen eines von diesem zu vertretenden Grundes überschritten, kann der Auftraggeber Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung, jedoch ohne Zinsansprüche bzw. anderer Ersatzansprüche.
12. Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte.
13. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber umgehend nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch nach 8 Tagen, zu übermitteln.
14. Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und der Auftraggeber hat für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Erfolgt die Entladung durch den Auftragnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten, werden die dafür entstehenden Kosten (z.B. Krangebühr) gesondert verrechnet. Ebenso werden darüberhinausgehende Leistungen gesondert verrechnet.
15. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
16. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Auftraggeber, die Verpackung ordnungsgemäß zu entsorgen.
Umtausch und Rücksendung
1. Grundsätzlich sind wir nicht verpflichtet, Waren umzutauschen oder zurückzunehmen. Erklären wir uns ausdrücklich und schriftlich dazu bereit, so gelten folgende Bedingungen:
• Rücknahme oder Umtausch ist nur innerhalb 14 Tagen ab Kaufdatum möglich.
• Es muss sich um nachweislich bei uns gekaufte Lagerware in kompletten Verpackungseinheiten handeln. Ausgenommen sind daher Bestellware, Zuschnitte, preisreduzierte Restposten sowie Waren, die in gleicher optischer Beschaffenheit nicht mehr vorrätig sind, insbesondere Fliesen.
• Die Ware muss original verpackt, unbeschädigt und in wiederverkaufsfähigem Zustand sein.
• Für Retourwaren werden ausnahmslos folgende Prozentsätze in Anrechnung gebracht: mindestens 15% für Retourware, die von der Firma Teubl zurückgeholt wird. Mindestens 10% für Retourware, die vom Kunden zurückgebracht wird.
• Allfällig entstandene Transportkosten (Fahrtzeit + Be- und Entladezeit) sowie Entsorgungskosten für nicht mehr brauchbare Waren, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Waren, die nicht komplett verpackt, beschädigt bzw. nicht wiederzuverkaufen, keine Lagerwaren oder Sonderbestellungen sind, auf keinen Fall zurückgenommen werden können.
TOLERANZEN
1. Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei keramischen Erzeugnissen und Edelputzen, bleiben vorbehalten.
2. Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.
KOSTENVORANSCHLAG
1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen.
2. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE UND HAFTUNG
1. Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können sowie die einschlägigen Ö-Normen. Der Auftragnehmer gewährleistet bei frostsicherer Ware die Frostbeständigkeit gemäß der jeweils geltenden Ö-Normen.
2. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch den Auftragnehmer deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.
3. Die gelieferte Ware ist sofort bei Übergabe an den Auftraggeber, seinen Boten oder seinen Frächter mit der gemäß §§ 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Feststellbare Mängel sind, bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche, auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei einer Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mangel detailliert binnen einer Woche ab Lieferung schriftlich beim Auftragnehmer einlangend zu rügen.
4. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftragnehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen unzumutbar sind.
5. Ob die Mangelhaftigkeit durch Verbesserung oder Austausch behoben wird, obliegt der Wahl des Auftragnehmers.
6. Den Auftraggeber trifft entgegen § 924 ABGB die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7. Für Unternehmer wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.
8. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
9. Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn nicht der Auftragnehmer oder eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
10. Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hierfür die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht.
11. Für Auftrag gebende Unternehmer sind Rückgriffsrechte im Sinne des § 933b ABGB ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Produkt- und Verarbeitungshinweise des Auftragnehmers samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten.
12. Sofern für Verbraucher die unter Punkt 6 angeführten Bedingungen nicht gelten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Waren, die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher bzw. Personen, die nicht Unternehmer sind, zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer.
14. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der Auftragnehmer über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekanntzugeben.
15. Gegenüber Verbrauchern haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei Personenschäden aber bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
16. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich vor dem Einbau der gelieferten Ware zu vergewissern, dass diese mangelfrei und für den Einbau geeignet ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Personenschäden.
17. Bei Schadenersatzforderungen gelten die Einschränkungen der ÖNORM 2110 Pkt.: 12.3.1., demnach haftet der Auftragnehmer höchstens bis zu 5% der Auftragssumme.
18. Für Schäden aufgrund einer unzureichenden Ladegutsicherung haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei gesonderter Vereinbarung oder bei Vorliegen eines groben Verschuldens.
ZAHLUNG
1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind zum vereinbarten Zahlungsziel fällig.
2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
3. Wurde keine andere Zahlungsvereinbarung, insbesondere Skontovereinbarung getroffen, sind Zahlungen nach Rechnungslegung innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
4. Skontoabzüge werden nur in der vereinbarten Höhe, bei fristgerechteter Bezahlung und unter der Voraussetzung, dass sonst keine Zahlungsrückstände bestehen, gewährt.
5. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt hinsichtlich der Möglichkeit des Terminverlusts ausschließlich § 13 KSchG.
6. Bei nicht zeitgerechter Bezahlung werden bei Verbrauchergeschäften Verzugszinsen iHv 4 % vereinbart. Bei Unternehmern als Kunden werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Rechnung gestellt. Die Teubl Handelsgesellschaft mbH behält sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden vor. Die Verzugszinsen beginnen auch ohne Einmahnung durch die Teubl Handelsgesellschaft mbH zu laufen. Erforderliche Bearbeitungskosten werden getrennt in Rechnung gestellt. Als Datum der Zahlung gilt jener Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Teubl Handelsgesellschaft mbH gutgeschrieben wird. Weicht eine Zahlung vom Rechnungsbetrag ab, so sind bei der Zahlung die Gründe hierfür bekanntzugeben.
7. Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch den Auftragnehmer eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offener Rechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.
8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
9. Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
10. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragsnehmers bzw. bei begründeter Sorge der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist auch teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
MAHN- UND INKASSOSPESEN
1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
2. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 20,– zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
3. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
EIGENTUMSRECHT
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller diesbezüglichen Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentums pfleglich zu behandeln.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragsnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
4. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen.
5. Sollte auf die noch im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware durch Dritte zugegriffen werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einem etwaigen Besitzwechsel zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
6. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.
7. Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe des im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Ware zu verlangen und diese abzuholen, ohne dass hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde.
8. Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer gelieferte Waren verarbeiten und/oder weiterveräußern. Solange der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Auftragnehmer. Bei Verbindungen bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinn dieser Bestimmung. Sofern die Ware mit einem Grundstück in Verbindung gebracht wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, im Grundbuch das zu Gunsten des Auftragnehmers vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.
9. Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur befugt, wenn er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern sowie OP-Listen anmerkt. Dieser Vermerk hat jedenfalls den Verkäufer als Zessionar sowie den Kaufvertrag mit Datum als Rechtsgrund anzuführen.
FORDERUNGSABTRETUNGEN, AUFRECHNUNG
1. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber in Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen den Auftragnehmer gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen. Es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher und diese Gegenansprüche stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers, sind gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.
3. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
URHEBERRECHT
1. Pläne, Prospekte udgl. der Teubl Handelsgesellschaft mbH sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung der Teubl Handelsgesellschaft mbH zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Kunden selbst.
2. Die Teubl Handelsgesellschaft mbH ist berechtigt und der Kunde ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen des Urhebers bekanntzugeben.
GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
1. Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des Auftragnehmers ausdrücklich vereinbart. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gerichtszuständigkeiten.
2. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
DATENSCHUTZ UND ADRESSÄNDERUNG
1. Die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer, Telefax, Emailadressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschriften, Bestelldatum, bestellte gelieferte Waren oder Dienstleistungen, Stückzahl, Preise, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) werden in der EDV von Teubl Handelsgesellschaft mbH gespeichert und weiterverarbeitet.
2. Der Auftraggeber ermächtigt Teubl Handelsgesellschaft mbH ausdrücklich Auskünfte über ihn, insbesondere seine Vermögensverhältnisse, bei Dritten (wie z.B. Banken und Gläubigerschutzverbänden) einzuholen und diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Der Kunde wird über Aufforderung jederzeit allfällige Entbindungen vom Bankgeheimnis oder Verschwiegenheitsverpflichtung bei Dritten vornehmen.
3. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche ihn oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffende Daten (einschließlich Bilanzdaten) an Versicherungen, soweit dies zur Versicherung von Forderungen gegen den Kunden notwendig ist, Gläubigerschutzverbände zum Zwecke der Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der Daten und Wahrung von Gläubigerschutzinteressen sowie Bankverbindungen zur Beurteilung von Forderungen oder sonstige Risikobeurteilung übermittelt werden.
4. Der Auftragnehmer hält als „Verantwortlicher“ die Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 bei der Verarbeitung von Daten ein. Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, welche in der Datenschutzerklärung näher bezeichnet werden, zum Zweck der (vor-)vertraglichen Abwicklung und zur Zusendung von eigenem Werbematerial verarbeitet werden und auch zum Zweck der zentralen Abwicklung des Kunden-Beschwerdemanagements an entsprechende Produkthersteller weitergegeben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit unter office@teubl.at widerrufen werden. Die Informationspflichten nach der DSGVO sind auf unserer Website unter www.teubl.at zu finden. Die elektronisch erfassten und personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich internen Zwecken des Auftragnehmers.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
6. Die Teubl Handelsgesellschaft mbH ist aufgrund der Einwilligung des Auftraggebers berechtigt, von der Kreditauskunftei – CRIF GmbH – eine Auskunft über Ihre Person zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit einzuholen. Sollte es im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung erforderlich sein, Ihre Identität bzw. Bonität zu überprüfen, werden wir die hierfür erforderlichen Daten an CRIF GmbH, Rothschildplatz 3/Top 3.06.B, 1020 Wien, übermitteln, die als selbstständiger Verantwortlicher die übermittelten Daten für ihre eigenen Zwecke als Auskunftei und Adressverlag, wie unter www.crif.at/datenschutz/ beschrieben, verarbeitet.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
2. Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.
4. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, wird die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht ausgeschlossen.